Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/22/0328 E 23. Mai 2012 RS 1Stammrechtssatz
Nicht nur Schriftstücke, so etwa Kontoauszüge, können eine tatsächliche Unterhaltsleistung des Zusammenführenden nachweisen. In solchen Fällen steht es der Behörde auch frei, den Zusammenführenden als Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen (Hinweis E vom 15. Juni 2010, 2008/22/0281).
Schlagworte
Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010220002.X01Im RIS seit
05.07.2012Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012