RS Vwgh 2012/5/23 2010/22/0002

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
NAG 2005 §47 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/22/0328 E 23. Mai 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht nur Schriftstücke, so etwa Kontoauszüge, können eine tatsächliche Unterhaltsleistung des Zusammenführenden nachweisen. In solchen Fällen steht es der Behörde auch frei, den Zusammenführenden als Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen (Hinweis E vom 15. Juni 2010, 2008/22/0281).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010220002.X01

Im RIS seit

05.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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