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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z17 impl;Rechtssatz
Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2009/09/0031). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (Hinweis E vom 20. Juni 2011, 2011/09/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110156.X02Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017