RS Vwgh 2012/5/23 2010/11/0156

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0023 E 29. September 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Dass die Beschwerdeführerin nur gegen den Strafausspruch Berufung erhoben hat, ist nicht als ein einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010110156.X01

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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