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21/03 GesmbH-RechtNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Die Behörde vertritt die Auffassung, dass den Geschäftsführer - auch ohne bestimmten Anlass - eine (ständige) Pflicht zur aktiven Überwachung und Überprüfung der Erfüllung der (beitragsrechtlichen) Pflichten durch seinen Mitgeschäftsführer getroffen hätte und dass eine bloße Nachfrage, ob alles in Ordnung sei, dieser Überwachungspflicht nicht genügt habe. Eine solche initiative Überwachungspflicht besteht jedoch im Verhältnis von Geschäftsführern zueinander nicht (vgl. demgegenüber zur Überwachungspflicht gegenüber Personen, derer sich der Geschäftsführer zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2006, Zl. 2001/14/0202, und vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0076).Die Behörde vertritt die Auffassung, dass den Geschäftsführer - auch ohne bestimmten Anlass - eine (ständige) Pflicht zur aktiven Überwachung und Überprüfung der Erfüllung der (beitragsrechtlichen) Pflichten durch seinen Mitgeschäftsführer getroffen hätte und dass eine bloße Nachfrage, ob alles in Ordnung sei, dieser Überwachungspflicht nicht genügt habe. Eine solche initiative Überwachungspflicht besteht jedoch im Verhältnis von Geschäftsführern zueinander nicht vergleiche demgegenüber zur Überwachungspflicht gegenüber Personen, derer sich der Geschäftsführer zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2006, Zl. 2001/14/0202, und vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080193.X04Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
05.04.2013