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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §8 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/08/0265 E 21. Dezember 2011 RS 1Stammrechtssatz
Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs. 2 AlVG ist es, den Befund und die Diagnose festzustellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheimgestellt. Die Beurteilung, ob -Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ist es, den Befund und die Diagnose festzustellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheimgestellt. Die Beurteilung, ob -
ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt der Behörde (vgl. Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3 § 8 Anm. 4.2; vgl. auch Sonntag in Sonntag, ASVG2 § 255 Rz 16 ff). ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt der Behörde vergleiche Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3 Paragraph 8, Anmerkung 4.2; vergleiche auch Sonntag in Sonntag, ASVG2 Paragraph 255, Rz 16 ff).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080187.X01Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012