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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §33c Abs4;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine für alle Beschäftigungen geltende gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage (mit einer Aufteilung der Beiträge unter den beteiligten Versicherungsträgern) vorgesehen (vgl. § 33c Abs. 4 BSVG und § 36 Abs. 4 GSVG; vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2004, B 869/03).Der Gesetzgeber hat in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine für alle Beschäftigungen geltende gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage (mit einer Aufteilung der Beiträge unter den beteiligten Versicherungsträgern) vorgesehen vergleiche Paragraph 33 c, Absatz 4, BSVG und Paragraph 36, Absatz 4, GSVG; vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2004, B 869/03).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080186.X03Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012