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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §357;Rechtssatz
Als berechtigt erweist sich im vorliegenden Fall die Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des erstmals in der Berufung gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Zustimmung zur Nachentrichtung von verjährten Pensionsversicherungsbeiträgen gemäß § 68a ASVG. Die belangte Behörde hat verkannt, dass diese Frage nicht Sache des Einspruchsbescheides gewesen ist und das Ende des Instanzenzuges gemäß § 415 ASVG beim Landeshauptmann daher nicht als Zurückweisungsgrund herangezogen werden kann. Die belangte Behörde war zwar für die Behandlung dieses Antrags funktionell nicht zuständig, jedoch hätte sie dies nach ständiger hg. Rechtsprechung nicht zur Zurückweisung des Antrags berechtigt. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Antrag gemäß § 357 ASVG iVm § 6 Abs. 1 AVG an zuständige Behörde (die Gebietskrankenkasse) weiterzuleiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2009, Zl. 2009/17/0147, mwN).Als berechtigt erweist sich im vorliegenden Fall die Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des erstmals in der Berufung gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Zustimmung zur Nachentrichtung von verjährten Pensionsversicherungsbeiträgen gemäß Paragraph 68 a, ASVG. Die belangte Behörde hat verkannt, dass diese Frage nicht Sache des Einspruchsbescheides gewesen ist und das Ende des Instanzenzuges gemäß Paragraph 415, ASVG beim Landeshauptmann daher nicht als Zurückweisungsgrund herangezogen werden kann. Die belangte Behörde war zwar für die Behandlung dieses Antrags funktionell nicht zuständig, jedoch hätte sie dies nach ständiger hg. Rechtsprechung nicht zur Zurückweisung des Antrags berechtigt. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Antrag gemäß Paragraph 357, ASVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an zuständige Behörde (die Gebietskrankenkasse) weiterzuleiten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. November 2009, Zl. 2009/17/0147, mwN).
Schlagworte
Instanzenzug Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080183.X06Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014