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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90;Rechtssatz
Für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist es auch dann, wenn dieser nur von einem der Ehegatten auf dessen Rechnung und Gefahr geführt wird, nicht untypisch, wenn der andere Ehegatte - ohne ein Entgelt zu erhalten - im Betrieb mitarbeitet und gemeinsam mit dem betriebsführenden Ehegatten von den Erträgen dieses landwirtschaftlichen Betriebes lebt. Der Gesetzgeber hatte daher vor diesem Hintergrund bis zur 16. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 678/1991, vorgesehen, dass selbst dann, wenn der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt wurde, nur einer von beiden der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und ein mitarbeitender Ehegatte nur der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlag (§ 2a bzw. § 3 Abs. 1 Z 2 BSVG in der Fassung vor der 16. Novelle zum BSVG).Für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist es auch dann, wenn dieser nur von einem der Ehegatten auf dessen Rechnung und Gefahr geführt wird, nicht untypisch, wenn der andere Ehegatte - ohne ein Entgelt zu erhalten - im Betrieb mitarbeitet und gemeinsam mit dem betriebsführenden Ehegatten von den Erträgen dieses landwirtschaftlichen Betriebes lebt. Der Gesetzgeber hatte daher vor diesem Hintergrund bis zur 16. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, vorgesehen, dass selbst dann, wenn der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt wurde, nur einer von beiden der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und ein mitarbeitender Ehegatte nur der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlag (Paragraph 2 a, bzw. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG in der Fassung vor der 16. Novelle zum BSVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080183.X05Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014