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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90;Rechtssatz
Einer familienhaften Beschäftigung iSd § 98 ABGB steht nicht entgegen, dass es sich um eine vollzeitig ("hauptberuflich") ausgeübte Beschäftigung gehandelt hat, weil eine Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten iSd § 98 ABGB über den Umfang der bloßen Mitwirkungspflicht nach § 90 zweiter Satz ABGB hinausgehen kann.Einer familienhaften Beschäftigung iSd Paragraph 98, ABGB steht nicht entgegen, dass es sich um eine vollzeitig ("hauptberuflich") ausgeübte Beschäftigung gehandelt hat, weil eine Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten iSd Paragraph 98, ABGB über den Umfang der bloßen Mitwirkungspflicht nach Paragraph 90, zweiter Satz ABGB hinausgehen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080183.X04Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014