RS Vwgh 2012/5/23 2010/08/0179

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3;
AlVG 1977 §25 Abs2;
AVG §37;

Rechtssatz

Als Gefälligkeitsdienste bzw. Freundschaftsdienste werden nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht bei der Aufstellung entsprechend konkreter Behauptungen und Beweisanbote trifft (Hinweis: E 18. Mai 2010, 2007/09/0374).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080179.X01

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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