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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Als Gefälligkeitsdienste bzw. Freundschaftsdienste werden nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht bei der Aufstellung entsprechend konkreter Behauptungen und Beweisanbote trifft (Hinweis: E 18. Mai 2010, 2007/09/0374).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080179.X01Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012