Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §6;Rechtssatz
Gibt es mehrere Abgabenschuldner, so bilden diese gemäß § 6 BAO eine Gesamtschuldnerschaft. Welche Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 6 Anm. 3).Gibt es mehrere Abgabenschuldner, so bilden diese gemäß Paragraph 6, BAO eine Gesamtschuldnerschaft. Welche Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 6, Anmerkung 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008170115.X03Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016