RS Vwgh 2012/5/23 2008/17/0115

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §6;
VwRallg;
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Gibt es mehrere Abgabenschuldner, so bilden diese gemäß § 6 BAO eine Gesamtschuldnerschaft. Welche Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 6 Anm. 3).Gibt es mehrere Abgabenschuldner, so bilden diese gemäß Paragraph 6, BAO eine Gesamtschuldnerschaft. Welche Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 6, Anmerkung 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008170115.X03

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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