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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Geht aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten nicht zweifelsfrei hervor, unter welchen Richtsatz der KOVG RichtsatzV 1965 die Gesundheitsschädigung der Bfin nach Art und Schwere ihres Leidenszustandes zu subsumieren ist, haftet dem Bescheid ein wesentlicher Verfahrensmangel an.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008110119.X01Im RIS seit
05.07.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012