RS Vwgh 2012/5/23 2008/11/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2012
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
12/03 Entsendung ins Ausland
43/02 Leistungsrecht

Norm

AZHG 1999 §25 Abs4 Z2;
AZHG 1999 §25 Abs5;
AZHG 1999 §29 Abs1 Z1;
AZHG 1999 §29 Abs3;
HGG 2001 §55 Abs1;
VwRallg;
  1. HGG 2001 § 55 heute
  2. HGG 2001 § 55 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. HGG 2001 § 55 gültig von 01.09.2009 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  4. HGG 2001 § 55 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  5. HGG 2001 § 55 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. HGG 2001 § 55 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/11/0179 E 24. April 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Bf wurde eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG 1999 und daher das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 5 leg. cit. mit Bescheid, der in Rechtskraft erwachsenen ist, festgestellt. Ebenfalls unbestritten hatte der Bf während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein daraus ergibt sich nach § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG 1999 bereits die Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, XXII. GP, 37 f) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar". Der Verweis auf § 55 Abs. 1 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG 1999 bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind.Beim Bf wurde eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG 1999 und daher das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz 5, leg. cit. mit Bescheid, der in Rechtskraft erwachsenen ist, festgestellt. Ebenfalls unbestritten hatte der Bf während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein daraus ergibt sich nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG 1999 bereits die Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, römisch 22 . GP, 37 f) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar". Der Verweis auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG 1999 bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008110040.X01

Im RIS seit

05.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten