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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/16/0090 B 22. Mai 1997 RS 1Stammrechtssatz
Eine bloß chronologische, jeglichen materiellen Inhaltes entbehrende Darstellung ersetzt die vom Gesetz geforderte Sachverhaltsdarstellung nicht. Die Darstellung auch des einer Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes ist deshalb unbedingt notwendig, weil der VwGH für den Fall, daß die belangte Behörde die Akten nicht vorlegen sollte, in der Lage sein muß, iSd § 38 Abs 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers in der Sache zu erkennen. Daher liegt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Säumnisbeschwerde nur vor, wenn sie auch die entsprechende Sachverhaltsdarstellung enthält (Hinweis B 14.12.1995, 95/15/0170; B 18.5.1995, 95/15/0032; B 20.10.1992, 92/11/0150; B 14.5.1968, 402/68, VwSlg 7353 A/1968).Eine bloß chronologische, jeglichen materiellen Inhaltes entbehrende Darstellung ersetzt die vom Gesetz geforderte Sachverhaltsdarstellung nicht. Die Darstellung auch des einer Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes ist deshalb unbedingt notwendig, weil der VwGH für den Fall, daß die belangte Behörde die Akten nicht vorlegen sollte, in der Lage sein muß, iSd Paragraph 38, Absatz 2, VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers in der Sache zu erkennen. Daher liegt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Säumnisbeschwerde nur vor, wenn sie auch die entsprechende Sachverhaltsdarstellung enthält (Hinweis B 14.12.1995, 95/15/0170; B 18.5.1995, 95/15/0032; B 20.10.1992, 92/11/0150; B 14.5.1968, 402/68, VwSlg 7353 A/1968).
Schlagworte
Mängelbehebung Inhalt der SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160072.X01Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012