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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Mit der Aufhebung eines Bescheids durch den VwGH sind die ihm zu Grunde liegenden Berufungen, Vorstellungen oder Anträge wieder offen, was zur Folge hat, dass die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs 1 AVG mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde - nicht schon vorher - neu zu laufen beginnt.Mit der Aufhebung eines Bescheids durch den VwGH sind die ihm zu Grunde liegenden Berufungen, Vorstellungen oder Anträge wieder offen, was zur Folge hat, dass die Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde - nicht schon vorher - neu zu laufen beginnt.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070103.X01Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017