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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus dem E des VwGH vom 25. April 1996, 95/07/0172, wonach es einer Partei, welche ihre Parteistellung "ohne Bezug auf die in § 29 Abs. 2 AWG 1990 aufgezählten Rechtsvorschriften" auf § 29 Abs. 5 Z 4 AWG 1990 stützt, an der Berechtigung zur Erhebung der auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründeten Beschwerde - vom Fall der Wahrung der prozessualen Befugnisse abgesehen - mangelt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass für die Begründung ihrer Beschwerdelegitimation der bloße Verweis auf eine der (nunmehr) in § 38 Abs. 1 AWG 2002 aufgezählten Rechtsvorschriften ausreicht. Wie aus dem E des VwGH vom 28. Februar 1996, 95/07/0098 und dem E vom 26. Jänner 2011, 2007/07/0128, hervorgeht, bezogen sich diese Ausführungen des VwGH auf die in den in § 29 Abs. 2 AWG 1990 angeführten Rechtsvorschriften zum Teil enthaltenen subjektiven Rechte der Gemeinde. Insoweit daher eine auf § 29 Abs. 5 Z 4 AWG 1990 gestützte Parteistellung unter Bezugnahme auf die in § 29 Abs. 2 AWG 1990 (vgl. nunmehr § 38 AWG 2002) genannten Bestimmungen in Anspruch genommen wird, können subjektive Rechte der Gemeinde betroffen sein, die sie zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH legitimieren.Aus dem E des VwGH vom 25. April 1996, 95/07/0172, wonach es einer Partei, welche ihre Parteistellung "ohne Bezug auf die in Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 aufgezählten Rechtsvorschriften" auf Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 stützt, an der Berechtigung zur Erhebung der auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegründeten Beschwerde - vom Fall der Wahrung der prozessualen Befugnisse abgesehen - mangelt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass für die Begründung ihrer Beschwerdelegitimation der bloße Verweis auf eine der (nunmehr) in Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 aufgezählten Rechtsvorschriften ausreicht. Wie aus dem E des VwGH vom 28. Februar 1996, 95/07/0098 und dem E vom 26. Jänner 2011, 2007/07/0128, hervorgeht, bezogen sich diese Ausführungen des VwGH auf die in den in Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 angeführten Rechtsvorschriften zum Teil enthaltenen subjektiven Rechte der Gemeinde. Insoweit daher eine auf Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 gestützte Parteistellung unter Bezugnahme auf die in Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 vergleiche nunmehr Paragraph 38, AWG 2002) genannten Bestimmungen in Anspruch genommen wird, können subjektive Rechte der Gemeinde betroffen sein, die sie zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH legitimieren.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070084.X05Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019