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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren vor dem VwGH kann eine Gemeinde, die sich ausschließlich auf ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002 stützt, Beschwerde grundsätzlich nur mit der Behauptung erheben, ihre prozessualen Rechte seien verletzt worden.Im Verfahren vor dem VwGH kann eine Gemeinde, die sich ausschließlich auf ihre Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 stützt, Beschwerde grundsätzlich nur mit der Behauptung erheben, ihre prozessualen Rechte seien verletzt worden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070084.X04Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019