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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 29 Abs. 5 Z 4 AWG 1990 vermittelt der Standortgemeinde - abgesehen von prozessualen Rechten - kein subjektiv-öffentliches Recht; beruft sich die beschwerdeführende Standortgemeinde im Falle einer meritorisch abweislichen Erledigung ihrer vorgetragenen Einwendungen durch die Behörde auf ihre aus § 29 Abs. 5 Z 4 AWG 1990 erfließenden Rechte, ist ihre Beschwerde zurückzuweisen (vgl. E 26. Jänner 2011, 2007/07/0128). Diese zum AWG 1990 erfolgten Ausführungen treffen auch auf die Stellung der Standortgemeinde nach dem AWG 2002 zu.Die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 vermittelt der Standortgemeinde - abgesehen von prozessualen Rechten - kein subjektiv-öffentliches Recht; beruft sich die beschwerdeführende Standortgemeinde im Falle einer meritorisch abweislichen Erledigung ihrer vorgetragenen Einwendungen durch die Behörde auf ihre aus Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 erfließenden Rechte, ist ihre Beschwerde zurückzuweisen vergleiche E 26. Jänner 2011, 2007/07/0128). Diese zum AWG 1990 erfolgten Ausführungen treffen auch auf die Stellung der Standortgemeinde nach dem AWG 2002 zu.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070084.X03Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019