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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Standortgemeinde als "Formal-(Legal-)partei" fehlt, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren nach § 29 AWG 1990 anzuwendenden relevanten materiellrechtlichen Bestimmungen anlangt, grundsätzlich ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem VwGH geltend machen könnte. Ausnahmen bestehen nur im Hinblick auf die Verletzung von subjektiven Rechten der Gemeinde, die sich aus den im § 29 Abs. 2 AWG 1990 genannten Vorschriften ergeben, und in Bezug auf die Verletzung der prozessualen Befugnisse der Gemeinde. Fehlt es aber an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG enthält aber das AWG 1990 nicht. Diese zum AWG 1990 erfolgten Ausführungen treffen auch auf die Stellung der Standortgemeinde nach dem AWG 2002 zu.Der Standortgemeinde als "Formal-(Legal-)partei" fehlt, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren nach Paragraph 29, AWG 1990 anzuwendenden relevanten materiellrechtlichen Bestimmungen anlangt, grundsätzlich ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem VwGH geltend machen könnte. Ausnahmen bestehen nur im Hinblick auf die Verletzung von subjektiven Rechten der Gemeinde, die sich aus den im Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 genannten Vorschriften ergeben, und in Bezug auf die Verletzung der prozessualen Befugnisse der Gemeinde. Fehlt es aber an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG enthält aber das AWG 1990 nicht. Diese zum AWG 1990 erfolgten Ausführungen treffen auch auf die Stellung der Standortgemeinde nach dem AWG 2002 zu.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070084.X02Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019