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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
§ 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 ist ident mit der Vorgängerbestimmung des § 29 Abs. 5 Z 4 AWG 1990. Im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren kommt der Standortgemeinde gemäß § 29 Abs. 5 Z 4 AWG 1990 nur die Stellung als sogenannte "Formal-(Legal-)partei" zu; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Insoweit kommt ihr auch das Recht zu, Berufung zu erheben. Die Berufungsbehörde ist somit verpflichtet, die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen. Aus der Parteistellung der Gemeinde erfließt nämlich das Recht auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides im Wege einer Sachentscheidung der Berufungsbehörde, ohne dass sich die Formalpartei auf ein darüber hinausgehendes subjektives Recht berufen könnte (vgl. E 26. Jänner 2011, 2007/07/0128). Diese zum AWG 1990 erfolgten Ausführungen treffen auch auf die Stellung der Standortgemeinde nach dem AWG 2002 zu.Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 ist ident mit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990. Im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren kommt der Standortgemeinde gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 nur die Stellung als sogenannte "Formal-(Legal-)partei" zu; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Insoweit kommt ihr auch das Recht zu, Berufung zu erheben. Die Berufungsbehörde ist somit verpflichtet, die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen. Aus der Parteistellung der Gemeinde erfließt nämlich das Recht auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides im Wege einer Sachentscheidung der Berufungsbehörde, ohne dass sich die Formalpartei auf ein darüber hinausgehendes subjektives Recht berufen könnte vergleiche E 26. Jänner 2011, 2007/07/0128). Diese zum AWG 1990 erfolgten Ausführungen treffen auch auf die Stellung der Standortgemeinde nach dem AWG 2002 zu.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070084.X01Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019