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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §60;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0036Rechtssatz
Im Zuge der Einräumung eines Zwangsrechts nach § 60 WRG 1959 sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit mehrere Faktoren zu beurteilen; dabei kann auch der Aspekt der Kosten eine Rolle spielen (Hinweis E 23. Februar 2012, 2010/07/0084). Die Verlegung einer Wasserleitung in eine Landesstraße mit Mehrkosten von 45% der für das Gesamtprojekt veranschlagten Baukosten stellt einen unverhältnismäßigen Mehraufwand dar (vgl. E 26. Jänner 2012, 2010/07/0148).Im Zuge der Einräumung eines Zwangsrechts nach Paragraph 60, WRG 1959 sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit mehrere Faktoren zu beurteilen; dabei kann auch der Aspekt der Kosten eine Rolle spielen (Hinweis E 23. Februar 2012, 2010/07/0084). Die Verlegung einer Wasserleitung in eine Landesstraße mit Mehrkosten von 45% der für das Gesamtprojekt veranschlagten Baukosten stellt einen unverhältnismäßigen Mehraufwand dar vergleiche E 26. Jänner 2012, 2010/07/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070035.X02Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012