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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §41 Abs2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Erst durch die Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung wird der Verfahrensgegenstand bestimmt. Die für den Fall der Verschweigung vorgesehene Rechtsfolge erstreckt sich nur auf diesen kundgemachten Gegenstand. Zu früh erhobene Einwendungen müssen daher, um die Präklusionsfolgen zu verhindern, nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung wiederholt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070013.X03Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018