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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Die Zusammenstellung des Schriftsatzes samt Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof zur aufgetragenen Behebung von Beschwerdemängeln obliegt der Partei, an die sich dieser Auftrag richtet. Wird sie von einem Rechtsanwalt vertreten, zählt diese Zusammenstellung zu den Aufgaben dieses Rechtsanwalts (Hinweis B vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030041.X01Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014