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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11;Rechtssatz
Im Wiederverleihungsverfahren nach § 21 Abs 3 WRG 1959 können Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959, die durch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid im Wege von Zwangsrechten oder im Wege des § 111 Abs 4 WRG 1959 belastet wurden, geltend machen, dass die Voraussetzungen für eine neuerliche Begründung von Dienstbarkeiten nicht gegeben sind. Inhaber bestehender Rechte können auch vorbringen, die zur Wiederverleihung beantragte Wasserbenutzung stimme nicht mit der ursprünglich erteilten überein und es käme dadurch zu einem Eingriff in ihre Rechte. Weitere Einwendungen sind denkbar. Hingegen könnte wohl grundsätzlich nicht von einer Beeinträchtigung eines rechtmäßig geübten Wasserbenutzungsrechts gesprochen werden, wenn dieses Recht erst zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem das zur Wiederverleihung anstehende Wasserbenuzungsrecht bereits rechtskräftig bestand und der Inhaber des nachträglich begründeten bestehenden Wasserbenuztungsrechts von vornherein, also schon bei der Begründung seines Rechts, vom Bestand des älteren Rechts ausgehen musste und sein Recht nur unter Berücksichtigung dieses älteren rechtskräftigen Rechts ausüben konnte.Im Wiederverleihungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 können Inhaber bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, die durch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid im Wege von Zwangsrechten oder im Wege des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 belastet wurden, geltend machen, dass die Voraussetzungen für eine neuerliche Begründung von Dienstbarkeiten nicht gegeben sind. Inhaber bestehender Rechte können auch vorbringen, die zur Wiederverleihung beantragte Wasserbenutzung stimme nicht mit der ursprünglich erteilten überein und es käme dadurch zu einem Eingriff in ihre Rechte. Weitere Einwendungen sind denkbar. Hingegen könnte wohl grundsätzlich nicht von einer Beeinträchtigung eines rechtmäßig geübten Wasserbenutzungsrechts gesprochen werden, wenn dieses Recht erst zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem das zur Wiederverleihung anstehende Wasserbenuzungsrecht bereits rechtskräftig bestand und der Inhaber des nachträglich begründeten bestehenden Wasserbenuztungsrechts von vornherein, also schon bei der Begründung seines Rechts, vom Bestand des älteren Rechts ausgehen musste und sein Recht nur unter Berücksichtigung dieses älteren rechtskräftigen Rechts ausüben konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070239.X05Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017