RS Vwgh 2012/5/24 2011/07/0239

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs3;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Im Wiederverleihungsverfahren nach § 21 Abs 3 WRG 1959 können Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959, die durch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid im Wege von Zwangsrechten oder im Wege des § 111 Abs 4 WRG 1959 belastet wurden, geltend machen, dass die Voraussetzungen für eine neuerliche Begründung von Dienstbarkeiten nicht gegeben sind. Inhaber bestehender Rechte können auch vorbringen, die zur Wiederverleihung beantragte Wasserbenutzung stimme nicht mit der ursprünglich erteilten überein und es käme dadurch zu einem Eingriff in ihre Rechte. Weitere Einwendungen sind denkbar. Hingegen könnte wohl grundsätzlich nicht von einer Beeinträchtigung eines rechtmäßig geübten Wasserbenutzungsrechts gesprochen werden, wenn dieses Recht erst zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem das zur Wiederverleihung anstehende Wasserbenuzungsrecht bereits rechtskräftig bestand und der Inhaber des nachträglich begründeten bestehenden Wasserbenuztungsrechts von vornherein, also schon bei der Begründung seines Rechts, vom Bestand des älteren Rechts ausgehen musste und sein Recht nur unter Berücksichtigung dieses älteren rechtskräftigen Rechts ausüben konnte.Im Wiederverleihungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 können Inhaber bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, die durch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid im Wege von Zwangsrechten oder im Wege des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 belastet wurden, geltend machen, dass die Voraussetzungen für eine neuerliche Begründung von Dienstbarkeiten nicht gegeben sind. Inhaber bestehender Rechte können auch vorbringen, die zur Wiederverleihung beantragte Wasserbenutzung stimme nicht mit der ursprünglich erteilten überein und es käme dadurch zu einem Eingriff in ihre Rechte. Weitere Einwendungen sind denkbar. Hingegen könnte wohl grundsätzlich nicht von einer Beeinträchtigung eines rechtmäßig geübten Wasserbenutzungsrechts gesprochen werden, wenn dieses Recht erst zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem das zur Wiederverleihung anstehende Wasserbenuzungsrecht bereits rechtskräftig bestand und der Inhaber des nachträglich begründeten bestehenden Wasserbenuztungsrechts von vornherein, also schon bei der Begründung seines Rechts, vom Bestand des älteren Rechts ausgehen musste und sein Recht nur unter Berücksichtigung dieses älteren rechtskräftigen Rechts ausüben konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070239.X05

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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