RS Vwgh 2012/5/24 2011/07/0239

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs3;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten haben die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (Hinweis E 10. Juli 1997, 96/07/0136). Das bedeutet, dass Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 gegen die Wiederverleihung vorbringen können, durch die Ausübung des mit der Wiederverleihung verbundenen Wasserbenutzungsrechts würden ihre bestehenden Rechte beeinträchtigt. Dabei bedarf es aber einer näheren Bestimmung dessen, was unter einer Beeinträchtigung bestehender Rechte in einem Wiederverleihungsverfahren zu verstehen ist. Die Auslegung dieses Begriffs kann nicht losgelöst von dem speziellen Zusammenhang mit der Wiederverleihung erfolgen.Bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten haben die Vorschriften der Paragraphen 11, ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (Hinweis E 10. Juli 1997, 96/07/0136). Das bedeutet, dass Inhaber bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 gegen die Wiederverleihung vorbringen können, durch die Ausübung des mit der Wiederverleihung verbundenen Wasserbenutzungsrechts würden ihre bestehenden Rechte beeinträchtigt. Dabei bedarf es aber einer näheren Bestimmung dessen, was unter einer Beeinträchtigung bestehender Rechte in einem Wiederverleihungsverfahren zu verstehen ist. Die Auslegung dieses Begriffs kann nicht losgelöst von dem speziellen Zusammenhang mit der Wiederverleihung erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070239.X04

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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