Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11;Rechtssatz
Bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten haben die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (Hinweis E 10. Juli 1997, 96/07/0136). Das bedeutet, dass Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 gegen die Wiederverleihung vorbringen können, durch die Ausübung des mit der Wiederverleihung verbundenen Wasserbenutzungsrechts würden ihre bestehenden Rechte beeinträchtigt. Dabei bedarf es aber einer näheren Bestimmung dessen, was unter einer Beeinträchtigung bestehender Rechte in einem Wiederverleihungsverfahren zu verstehen ist. Die Auslegung dieses Begriffs kann nicht losgelöst von dem speziellen Zusammenhang mit der Wiederverleihung erfolgen.Bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten haben die Vorschriften der Paragraphen 11, ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (Hinweis E 10. Juli 1997, 96/07/0136). Das bedeutet, dass Inhaber bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 gegen die Wiederverleihung vorbringen können, durch die Ausübung des mit der Wiederverleihung verbundenen Wasserbenutzungsrechts würden ihre bestehenden Rechte beeinträchtigt. Dabei bedarf es aber einer näheren Bestimmung dessen, was unter einer Beeinträchtigung bestehender Rechte in einem Wiederverleihungsverfahren zu verstehen ist. Die Auslegung dieses Begriffs kann nicht losgelöst von dem speziellen Zusammenhang mit der Wiederverleihung erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070239.X04Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017