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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11;Rechtssatz
Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechts dar (Hinweis E 25. April 2002, 98/07/0023).Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts iSd Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechts dar (Hinweis E 25. April 2002, 98/07/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070239.X03Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017