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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Entscheidend für die Parteistellung ist, dass durch die projektsgemäße Ausübung des mit der Bewilligung verbundenen Wasserbenutzungsrechtes eine Beeinträchtigung bestehender Rechte möglich ist. Einwendungsmöglichkeiten in einem späteren Bewilligungsverfahren zählen nicht zur projektsgemäßen Ausübung des verliehenen Rechtes.
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070239.X01Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017