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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein die Eigenschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 bestätigender Feststellungsbescheid hat nur deklaratorische Wirkung. Auf eine solche Agrargemeinschaft findet daher § 35 Abs 7 Tir FlVfLG 1996 bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ausschusses betreffend die Feststellung ihrer Eigenschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft Anwendung.Ein die Eigenschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 bestätigender Feststellungsbescheid hat nur deklaratorische Wirkung. Auf eine solche Agrargemeinschaft findet daher Paragraph 35, Absatz 7, Tir FlVfLG 1996 bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ausschusses betreffend die Feststellung ihrer Eigenschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft Anwendung.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070162.X01Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015