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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Den Fischereiberechtigten kommt ein Entschädigungsanspruch nach § 117 WRG 1959 im Zusammenhang mit der in § 72 Abs 1 legcit zitierten Duldungspflicht zu. Diese Duldungspflicht der Fischereiberechtigten beschränkt sich jedoch auf die Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung.Den Fischereiberechtigten kommt ein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 117, WRG 1959 im Zusammenhang mit der in Paragraph 72, Absatz eins, legcit zitierten Duldungspflicht zu. Diese Duldungspflicht der Fischereiberechtigten beschränkt sich jedoch auf die Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070100.X05Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012