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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0199 B 24. Mai 2012 RS 4Stammrechtssatz
Das WRG 1959 begründet keinerlei Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zur Entscheidung über den Ersatz von Schäden, die Fischereiberechtigten aus der Erfüllung eines gegenüber Dritten von Amts wegen erteilten wasserpolizeilichen Auftrages im öffentlichen Interesse nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 entstanden sind (vgl E 22. September 1992, 91/07/0007, zum Ersatz von Schäden, die durch eigenmächtige Neuerungen oder Unterlassungen entstanden sind).Das WRG 1959 begründet keinerlei Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zur Entscheidung über den Ersatz von Schäden, die Fischereiberechtigten aus der Erfüllung eines gegenüber Dritten von Amts wegen erteilten wasserpolizeilichen Auftrages im öffentlichen Interesse nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 entstanden sind vergleiche E 22. September 1992, 91/07/0007, zum Ersatz von Schäden, die durch eigenmächtige Neuerungen oder Unterlassungen entstanden sind).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070100.X02Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012