RS Vwgh 2012/5/24 2011/03/0167

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die behördliche Beweiswürdigung darf erst dann Platz greifen, wenn die Behörde in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit jene Beweise aufgenommen hat, die zur Entscheidung in der Sache nach der Lage des Falles erforderlich sind (Hinweis E vom 11. November 2000, 97/03/0202).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030167.X04

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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