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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Geht es bei einem Strafverfahren betreffend Übertretung des GütbefG 1995 darum zu klären, ob ein namhaft gemachter Zeuge aufgrund einer Sprachbarriere die behauptetermaßen mitgeführte Gemeinschaftslizenz bei einer Kontrolle nicht vorgewiesen habe, so hätte diesem Zeugen vor der Behörde zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks die grundsätzlich gemäß § 51i VStG gebotene unmittelbare Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ermöglicht werden müssen.Geht es bei einem Strafverfahren betreffend Übertretung des GütbefG 1995 darum zu klären, ob ein namhaft gemachter Zeuge aufgrund einer Sprachbarriere die behauptetermaßen mitgeführte Gemeinschaftslizenz bei einer Kontrolle nicht vorgewiesen habe, so hätte diesem Zeugen vor der Behörde zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks die grundsätzlich gemäß Paragraph 51 i, VStG gebotene unmittelbare Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ermöglicht werden müssen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011030167.X03Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
20.07.2016