RS Vwgh 2012/5/24 2011/03/0167

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §51i;

Rechtssatz

Geht es bei einem Strafverfahren betreffend Übertretung des GütbefG 1995 darum zu klären, ob ein namhaft gemachter Zeuge aufgrund einer Sprachbarriere die behauptetermaßen mitgeführte Gemeinschaftslizenz bei einer Kontrolle nicht vorgewiesen habe, so hätte diesem Zeugen vor der Behörde zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks die grundsätzlich gemäß § 51i VStG gebotene unmittelbare Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ermöglicht werden müssen.Geht es bei einem Strafverfahren betreffend Übertretung des GütbefG 1995 darum zu klären, ob ein namhaft gemachter Zeuge aufgrund einer Sprachbarriere die behauptetermaßen mitgeführte Gemeinschaftslizenz bei einer Kontrolle nicht vorgewiesen habe, so hätte diesem Zeugen vor der Behörde zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks die grundsätzlich gemäß Paragraph 51 i, VStG gebotene unmittelbare Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ermöglicht werden müssen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030167.X03

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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