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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im E eines verstärkten Senates vom 4. Juni 1991, 90/18/0091, Slg Nr 13.451 A (vgl zudem die Erkenntnisse vom 21. Jänner 1998, 97/03/0268, vom 29. April 2004, 2001/09/0174, und vom 23. Jänner 2009, 2008/03/0230) zu den Ermittlungspflichten der Behörde, wenn als Entlastungszeuge eine im Ausland lebende (aufhältige) Person namhaft gemacht wurde, dargetan hat, ist iSd gesetzlichen Bestimmung die Grenze für die Ermittlungspflichten der Behörde durch ihre tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten bestimmt. Die Behörde muss, wenn es zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist, zumindest versuchen, mit dem der Anschrift nach bekannten Zeugen in Verbindung zu treten. Nach der zitierten Judikatur wird dieses "in Verbindung treten" regelmäßig - soweit nicht besondere Rechtsvorschriften bestehen - dadurch zu geschehen haben, dass die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person nicht bei der Behörde ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden. Ist dieser Versuch als gescheitert anzusehen, hat die Behörde dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, den Entlastungsbeweis in anderer Weise zu erbringen.Wie der Verwaltungsgerichtshof im E eines verstärkten Senates vom 4. Juni 1991, 90/18/0091, Slg Nr 13.451 A vergleiche zudem die Erkenntnisse vom 21. Jänner 1998, 97/03/0268, vom 29. April 2004, 2001/09/0174, und vom 23. Jänner 2009, 2008/03/0230) zu den Ermittlungspflichten der Behörde, wenn als Entlastungszeuge eine im Ausland lebende (aufhältige) Person namhaft gemacht wurde, dargetan hat, ist iSd gesetzlichen Bestimmung die Grenze für die Ermittlungspflichten der Behörde durch ihre tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten bestimmt. Die Behörde muss, wenn es zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist, zumindest versuchen, mit dem der Anschrift nach bekannten Zeugen in Verbindung zu treten. Nach der zitierten Judikatur wird dieses "in Verbindung treten" regelmäßig - soweit nicht besondere Rechtsvorschriften bestehen - dadurch zu geschehen haben, dass die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person nicht bei der Behörde ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden. Ist dieser Versuch als gescheitert anzusehen, hat die Behörde dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, den Entlastungsbeweis in anderer Weise zu erbringen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011030167.X02Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
20.07.2016