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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Ein Mitbeteiligter hat gemäß § 48 Abs 3 Z 2 VwGG Anspruch auf Ersatz des Aufwands, der für ihn mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand). Im Wiederaufnahmeverfahren gebührt nur in den Fällen des § 54 Abs 1 VwGG ein Schriftsatzaufwand. Im Übrigen bleibt es bei § 58 Abs 1 VwGG, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (Hinweis B vom 10. Oktober 2007, 2007/03/0098, und vom 29. Februar 2012, 2011/03/0194, 0195).Ein Mitbeteiligter hat gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG Anspruch auf Ersatz des Aufwands, der für ihn mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand). Im Wiederaufnahmeverfahren gebührt nur in den Fällen des Paragraph 54, Absatz eins, VwGG ein Schriftsatzaufwand. Im Übrigen bleibt es bei Paragraph 58, Absatz eins, VwGG, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (Hinweis B vom 10. Oktober 2007, 2007/03/0098, und vom 29. Februar 2012, 2011/03/0194, 0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011030163.X01Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012