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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011030127.X01Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017