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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall haben die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter (LKW und LKW-Anhänger) nicht länger als von November 2004 bis zum 31. Dezember 2005 dem Betrieb der Abgabepflichtigen gedient. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Abgabenbehörde bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für die Investitionszuwachsprämie als nicht erfüllt erachtet hat. Die bloße Inbetriebnahme der Wirtschaftsgüter reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 108e EStG 1988 für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie zu erfüllen.Im gegenständlichen Fall haben die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter (LKW und LKW-Anhänger) nicht länger als von November 2004 bis zum 31. Dezember 2005 dem Betrieb der Abgabepflichtigen gedient. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Abgabenbehörde bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für die Investitionszuwachsprämie als nicht erfüllt erachtet hat. Die bloße Inbetriebnahme der Wirtschaftsgüter reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des Paragraph 108 e, EStG 1988 für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010150194.X04Im RIS seit
27.06.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016