RS Vwgh 2012/5/24 2010/15/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e Abs1;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Rechtssatz

Auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 ist für die Beurteilung der Widmung zur längerfristigen Betriebszugehörigkeit des Anlagegutes das Ausmaß der AfA des Anlagegutes heranzuziehen. Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes dient dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Aus den beiden - LKW bzw. Sattelzugmaschinen betreffenden - hg. Erkenntnissen vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082, und vom 26. April 2012, 2009/15/0139, ergibt sich zudem, dass ein im konkreten Betrieb bestehender, aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteter üblicher (Re-)Investitionszyklus für bestimmte Arten von Wirtschaftsgütern (zB Sattelzugmaschinen) dahingehend zu berücksichtigen ist, dass es noch nicht als Indiz gegen die Widmung des Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Einsatz im Betrieb zu werten ist, wenn bei Vorliegen eines solchen Zyklus das vorgenannte Ausmaß der tatsächlichen Abschreibung im Wege der AfA in geringem Ausmaß unterschritten wird.Auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8)" in Paragraph 108 e, Absatz eins, letzter Satz EStG 1988 ist für die Beurteilung der Widmung zur längerfristigen Betriebszugehörigkeit des Anlagegutes das Ausmaß der AfA des Anlagegutes heranzuziehen. Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes dient dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Aus den beiden - LKW bzw. Sattelzugmaschinen betreffenden - hg. Erkenntnissen vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082, und vom 26. April 2012, 2009/15/0139, ergibt sich zudem, dass ein im konkreten Betrieb bestehender, aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteter üblicher (Re-)Investitionszyklus für bestimmte Arten von Wirtschaftsgütern (zB Sattelzugmaschinen) dahingehend zu berücksichtigen ist, dass es noch nicht als Indiz gegen die Widmung des Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Einsatz im Betrieb zu werten ist, wenn bei Vorliegen eines solchen Zyklus das vorgenannte Ausmaß der tatsächlichen Abschreibung im Wege der AfA in geringem Ausmaß unterschritten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010150194.X02

Im RIS seit

27.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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