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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e Abs1;Rechtssatz
Auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 ist für die Beurteilung der Widmung zur längerfristigen Betriebszugehörigkeit des Anlagegutes das Ausmaß der AfA des Anlagegutes heranzuziehen. Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes dient dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Aus den beiden - LKW bzw. Sattelzugmaschinen betreffenden - hg. Erkenntnissen vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082, und vom 26. April 2012, 2009/15/0139, ergibt sich zudem, dass ein im konkreten Betrieb bestehender, aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteter üblicher (Re-)Investitionszyklus für bestimmte Arten von Wirtschaftsgütern (zB Sattelzugmaschinen) dahingehend zu berücksichtigen ist, dass es noch nicht als Indiz gegen die Widmung des Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Einsatz im Betrieb zu werten ist, wenn bei Vorliegen eines solchen Zyklus das vorgenannte Ausmaß der tatsächlichen Abschreibung im Wege der AfA in geringem Ausmaß unterschritten wird.Auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8)" in Paragraph 108 e, Absatz eins, letzter Satz EStG 1988 ist für die Beurteilung der Widmung zur längerfristigen Betriebszugehörigkeit des Anlagegutes das Ausmaß der AfA des Anlagegutes heranzuziehen. Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes dient dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Aus den beiden - LKW bzw. Sattelzugmaschinen betreffenden - hg. Erkenntnissen vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082, und vom 26. April 2012, 2009/15/0139, ergibt sich zudem, dass ein im konkreten Betrieb bestehender, aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteter üblicher (Re-)Investitionszyklus für bestimmte Arten von Wirtschaftsgütern (zB Sattelzugmaschinen) dahingehend zu berücksichtigen ist, dass es noch nicht als Indiz gegen die Widmung des Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Einsatz im Betrieb zu werten ist, wenn bei Vorliegen eines solchen Zyklus das vorgenannte Ausmaß der tatsächlichen Abschreibung im Wege der AfA in geringem Ausmaß unterschritten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010150194.X02Im RIS seit
27.06.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016