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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Für die Auslegung von zivilrechtlichen Vereinbarungen besteht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Beurteilung der Wirksamkeit eines zwischen der Konsenswerberin und der betroffenen Grundstückseigentümerin geschlossenen Übereinkommens durch die Wasserrechtsbehörde unterbleiben kann. Die Beurteilung, ob die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und/oder die der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über einen Antrag gegeben ist, hängt davon ab, welche Art von Streitigkeit mit einem Antrag an die Behörde herangetragen wird bzw was Ziel des Antrags ist. Begehrt die Antragstellerin von der Wasserrechtsbehörde die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, hat die Wasserrechtsbehörde (ua) zu beurteilen, ob der Eingriff in ein fremdes Recht durch die Zustimmung des Berechtigten gedeckt ist oder ob bestehende Rechte verletzt werden. Daraus ergibt sich, dass die Wasserrechtsbehörde (ua) zu beurteilen hat, ob ein Privatrechtstitel den Eingriff in ein bestehendes Recht iSd § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 zulässt bzw ob die vom Berechtigten abgegebene Zustimmungserklärung für einen solchen Eingriff volle Rechtswirksamkeit entfaltet und durchsetzbar ist (vgl E 1. Juni 2006, 2004/07/0068).Für die Auslegung von zivilrechtlichen Vereinbarungen besteht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Beurteilung der Wirksamkeit eines zwischen der Konsenswerberin und der betroffenen Grundstückseigentümerin geschlossenen Übereinkommens durch die Wasserrechtsbehörde unterbleiben kann. Die Beurteilung, ob die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und/oder die der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über einen Antrag gegeben ist, hängt davon ab, welche Art von Streitigkeit mit einem Antrag an die Behörde herangetragen wird bzw was Ziel des Antrags ist. Begehrt die Antragstellerin von der Wasserrechtsbehörde die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, hat die Wasserrechtsbehörde (ua) zu beurteilen, ob der Eingriff in ein fremdes Recht durch die Zustimmung des Berechtigten gedeckt ist oder ob bestehende Rechte verletzt werden. Daraus ergibt sich, dass die Wasserrechtsbehörde (ua) zu beurteilen hat, ob ein Privatrechtstitel den Eingriff in ein bestehendes Recht iSd Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 zulässt bzw ob die vom Berechtigten abgegebene Zustimmungserklärung für einen solchen Eingriff volle Rechtswirksamkeit entfaltet und durchsetzbar ist vergleiche E 1. Juni 2006, 2004/07/0068).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070184.X03Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015