RS Vwgh 2012/5/24 2010/07/0184

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Für die Auslegung von zivilrechtlichen Vereinbarungen besteht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Beurteilung der Wirksamkeit eines zwischen der Konsenswerberin und der betroffenen Grundstückseigentümerin geschlossenen Übereinkommens durch die Wasserrechtsbehörde unterbleiben kann. Die Beurteilung, ob die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und/oder die der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über einen Antrag gegeben ist, hängt davon ab, welche Art von Streitigkeit mit einem Antrag an die Behörde herangetragen wird bzw was Ziel des Antrags ist. Begehrt die Antragstellerin von der Wasserrechtsbehörde die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, hat die Wasserrechtsbehörde (ua) zu beurteilen, ob der Eingriff in ein fremdes Recht durch die Zustimmung des Berechtigten gedeckt ist oder ob bestehende Rechte verletzt werden. Daraus ergibt sich, dass die Wasserrechtsbehörde (ua) zu beurteilen hat, ob ein Privatrechtstitel den Eingriff in ein bestehendes Recht iSd § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 zulässt bzw ob die vom Berechtigten abgegebene Zustimmungserklärung für einen solchen Eingriff volle Rechtswirksamkeit entfaltet und durchsetzbar ist (vgl E 1. Juni 2006, 2004/07/0068).Für die Auslegung von zivilrechtlichen Vereinbarungen besteht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Beurteilung der Wirksamkeit eines zwischen der Konsenswerberin und der betroffenen Grundstückseigentümerin geschlossenen Übereinkommens durch die Wasserrechtsbehörde unterbleiben kann. Die Beurteilung, ob die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und/oder die der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über einen Antrag gegeben ist, hängt davon ab, welche Art von Streitigkeit mit einem Antrag an die Behörde herangetragen wird bzw was Ziel des Antrags ist. Begehrt die Antragstellerin von der Wasserrechtsbehörde die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, hat die Wasserrechtsbehörde (ua) zu beurteilen, ob der Eingriff in ein fremdes Recht durch die Zustimmung des Berechtigten gedeckt ist oder ob bestehende Rechte verletzt werden. Daraus ergibt sich, dass die Wasserrechtsbehörde (ua) zu beurteilen hat, ob ein Privatrechtstitel den Eingriff in ein bestehendes Recht iSd Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 zulässt bzw ob die vom Berechtigten abgegebene Zustimmungserklärung für einen solchen Eingriff volle Rechtswirksamkeit entfaltet und durchsetzbar ist vergleiche E 1. Juni 2006, 2004/07/0068).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070184.X03

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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