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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Eine Vereinbarung zwischen der Konsenswerberin und der betroffenen Grundeigentümerin in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren entfaltet - unabhängig davon, ob die Vereinbarung gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundet wurde - zivilrechtliche Wirkungen. Die Behebung der Beurkundung dieses Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG 1959 beseitigt die zivilrechtliche Vereinbarung nicht.Eine Vereinbarung zwischen der Konsenswerberin und der betroffenen Grundeigentümerin in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren entfaltet - unabhängig davon, ob die Vereinbarung gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet wurde - zivilrechtliche Wirkungen. Die Behebung der Beurkundung dieses Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beseitigt die zivilrechtliche Vereinbarung nicht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070184.X02Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015