RS Vwgh 2012/5/24 2010/07/0184

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 betroffen, ist die Bewilligung auch dann zu erteilen, wenn zwar kein beurkundungsfähiges Übereinkommen vorliegt, sich der Konsenswerber jedoch mit dem Inhaber des der Verwirklichung des Projekts entgegenstehenden fremden Rechts geeinigt hat. So berechtigen die in der mündlichen Verhandlung von einem Grundeigentümer abgegebene Erklärung, der projektsgemäßen Einwirkung auf sein Grundeigentum gegen Gewährung einer Gegenleistung zuzustimmen, und die Annahme dieser Erklärung durch den Projektsherrn die Wasserrechtsbehörde zu dem Schluss, dass insofern eine projektsbedingte Verletzung eines Eigentumsrechts nicht gegeben ist.Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 betroffen, ist die Bewilligung auch dann zu erteilen, wenn zwar kein beurkundungsfähiges Übereinkommen vorliegt, sich der Konsenswerber jedoch mit dem Inhaber des der Verwirklichung des Projekts entgegenstehenden fremden Rechts geeinigt hat. So berechtigen die in der mündlichen Verhandlung von einem Grundeigentümer abgegebene Erklärung, der projektsgemäßen Einwirkung auf sein Grundeigentum gegen Gewährung einer Gegenleistung zuzustimmen, und die Annahme dieser Erklärung durch den Projektsherrn die Wasserrechtsbehörde zu dem Schluss, dass insofern eine projektsbedingte Verletzung eines Eigentumsrechts nicht gegeben ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070184.X01

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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