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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs 8 AVG ist eine Projektsmodifikation auch im Berufungsverfahren zulässig, sofern sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betrifft und insgesamt nicht ein Ausmaß erreicht, dass das Vorhaben als ein anderes (aliud) zu beurteilen wäre. Es ist daher zwischen Projektsänderungen, die sich im Rahmen der "Sache" bewegen, und solchen, die die "Sache" überschreiten zu unterscheiden (vgl E 17. Juni 2010, 2009/07/0063).Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG ist eine Projektsmodifikation auch im Berufungsverfahren zulässig, sofern sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betrifft und insgesamt nicht ein Ausmaß erreicht, dass das Vorhaben als ein anderes (aliud) zu beurteilen wäre. Es ist daher zwischen Projektsänderungen, die sich im Rahmen der "Sache" bewegen, und solchen, die die "Sache" überschreiten zu unterscheiden vergleiche E 17. Juni 2010, 2009/07/0063).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070172.X06Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015