RS Vwgh 2012/5/24 2010/07/0172

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG OÖ 2001 §1;
NatSchG OÖ 2001 §14 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung gemäß § 14 Abs 1 Z 2 OÖ NatSchG 2001 ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd § 1 OÖ NatSchG 2001 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. E 17. März 1997, 92/10/0398; E 2. Juli 2008, 2004/10/0175).Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 2001 ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd Paragraph eins, OÖ NatSchG 2001 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche E 17. März 1997, 92/10/0398; E 2. Juli 2008, 2004/10/0175).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070172.X04

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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