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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung gemäß § 14 Abs 1 Z 2 OÖ NatSchG 2001 ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd § 1 OÖ NatSchG 2001 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. E 17. März 1997, 92/10/0398; E 2. Juli 2008, 2004/10/0175).Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 2001 ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd Paragraph eins, OÖ NatSchG 2001 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche E 17. März 1997, 92/10/0398; E 2. Juli 2008, 2004/10/0175).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070172.X04Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015