RS Vwgh 2012/5/24 2010/07/0172

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

E3L E15103020
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

31979L0409 Vogelschutz-RL;
31992L0043 FFH-RL;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG OÖ 2001 §1;
NatSchG OÖ 2001 §14 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung nach § 14 Abs 1 Z 2 OÖ NatSchG 2001 in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz (vgl § 1 OÖ NatSchG 2001) durch das Vorhaben zukäme, und dem in einem weiteren Schritt die öffentlichen und privaten Interessen, deren Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen. Hiefür bedarf es der eingehenden Darstellung des Gewichts dieser Eingriffe wie auch des Gewichts der damit abzuwägenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl E 17. März 1997, 92/10/0398; E 29. Juni 1998, 98/10/0037). In der Regel muss die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.Die Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 2001 in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz vergleiche Paragraph eins, OÖ NatSchG 2001) durch das Vorhaben zukäme, und dem in einem weiteren Schritt die öffentlichen und privaten Interessen, deren Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen. Hiefür bedarf es der eingehenden Darstellung des Gewichts dieser Eingriffe wie auch des Gewichts der damit abzuwägenden privaten und öffentlichen Interessen vergleiche E 17. März 1997, 92/10/0398; E 29. Juni 1998, 98/10/0037). In der Regel muss die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070172.X03

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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