RS Vwgh 2012/5/24 2010/03/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2012
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91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0090 2010/03/0089

Rechtssatz

Die verordnungserlassende Behörde (die RTR-GmbH) ist bei Festlegung der relevanten Märkte in der TKMV 2008 im Hinblick auf den hier verfahrensgegenständlichen Markt der Märkteempfehlung 2007 gefolgt und hat damit auf die "Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften" Bedacht genommen (vgl § 36 Abs 2 TKG 2003). Vor diesem Hintergrund wird nicht aufgezeigt, dass diese Festlegung nicht im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts stünde (§ 36 Abs 1 TKG 2003) und weckt keine Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der TKMV 2008 und der sie tragenden Bestimmungen des TKG 2003.Die verordnungserlassende Behörde (die RTR-GmbH) ist bei Festlegung der relevanten Märkte in der TKMV 2008 im Hinblick auf den hier verfahrensgegenständlichen Markt der Märkteempfehlung 2007 gefolgt und hat damit auf die "Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften" Bedacht genommen vergleiche Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003). Vor diesem Hintergrund wird nicht aufgezeigt, dass diese Festlegung nicht im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts stünde (Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003) und weckt keine Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der TKMV 2008 und der sie tragenden Bestimmungen des TKG 2003.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030088.X02

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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