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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §36 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0090 2010/03/0089Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 37 TKG 2003 ist die Behörde an die im Verfahren nach § 36 Abs 1 TKG 2003 erfolgte Marktdefinition gebunden. In diesem Verordnungsverfahren sind von der Regulierungsbehörde die relevanten, der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden Märkte festzulegen; nur diese "durch die Verordnung gemäß § 36 Abs 1 festgelegten" (vgl § 37 Abs 1 erster Satz TKG 2003) Märkte sind dem Marktanalyseverfahren nach § 37 TKG 2003 zu unterziehen. Ist ein bestimmter Markt nicht als solcher nach § 36 Abs 1 TKG 2003 definiert, zählt er nicht zu den "relevanten" nach § 37 Abs 1 bis 3 TKG 2003 (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Mai 2012, 2009/03/0149 und 2009/03/0045).In einem Verfahren nach Paragraph 37, TKG 2003 ist die Behörde an die im Verfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003 erfolgte Marktdefinition gebunden. In diesem Verordnungsverfahren sind von der Regulierungsbehörde die relevanten, der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden Märkte festzulegen; nur diese "durch die Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, festgelegten" vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz TKG 2003) Märkte sind dem Marktanalyseverfahren nach Paragraph 37, TKG 2003 zu unterziehen. Ist ein bestimmter Markt nicht als solcher nach Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003 definiert, zählt er nicht zu den "relevanten" nach Paragraph 37, Absatz eins bis 3 TKG 2003 (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Mai 2012, 2009/03/0149 und 2009/03/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030088.X01Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012