RS Vwgh 2012/5/24 2010/03/0081

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Recht, Vorstellung zu erheben, steht nur der vom Mandat betroffenen Partei im Sinne des § 8 AVG zu (Hinweis E vom 25. November 2004, 2003/03/0303, mwN). Nur sie hat auch einen Anspruch auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheids.Das Recht, Vorstellung zu erheben, steht nur der vom Mandat betroffenen Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG zu (Hinweis E vom 25. November 2004, 2003/03/0303, mwN). Nur sie hat auch einen Anspruch auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheids.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030081.X01

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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