RS Vwgh 2012/5/24 2010/03/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

KEM-V 2009 §124;
TKG 2003 §107 Abs2;
TKG 2003 §107 Abs3;
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006

Rechtssatz

Eine Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 107 Abs 3 TKG 2003 scheitert daran, wenn der Empfänger - entgegen § 107 Abs 3 Z 3 TKG 2003 - nicht klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine Nutzung der elektronischen Kontaktinformation im Zusammenhang mit der Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen. Diesem Erfordernis wird allein mit der am Ende der SMS enthaltenen Wortfolge "STOPP an (näher bezeichnete Telefonnummer)" nicht Rechnung getragen, weil für den durchschnittlichen Empfänger keineswegs klar und deutlich sein musste, dass er durch Übersendung dieser Wortfolge an die genannte Nummer weitere Zusendungen verhindern könne. Dazu hätte es einer eindeutigen Information des Empfängers über die Bedeutung dieser Wortfolge bedurft (vgl in diesem Sinn auch § 124 Kommunikationsparameter-Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung 2009, BGBl II Nr 212/2009 (KEM-V 2009), wonach alle Dienste des Nutzers hinter einer Rufnummer unmittelbar zu beenden sind, wenn dieser eine Nachricht mit "Stop" oder "Stopp" sendet, der Nutzer darüber vom Dienstleister aber eindeutig zu informieren ist).Eine Berufung auf die Ausnahmeregelung des Paragraph 107, Absatz 3, TKG 2003 scheitert daran, wenn der Empfänger - entgegen Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 3, TKG 2003 - nicht klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine Nutzung der elektronischen Kontaktinformation im Zusammenhang mit der Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen. Diesem Erfordernis wird allein mit der am Ende der SMS enthaltenen Wortfolge "STOPP an (näher bezeichnete Telefonnummer)" nicht Rechnung getragen, weil für den durchschnittlichen Empfänger keineswegs klar und deutlich sein musste, dass er durch Übersendung dieser Wortfolge an die genannte Nummer weitere Zusendungen verhindern könne. Dazu hätte es einer eindeutigen Information des Empfängers über die Bedeutung dieser Wortfolge bedurft vergleiche in diesem Sinn auch Paragraph 124, Kommunikationsparameter-Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 212 aus 2009, (KEM-V 2009), wonach alle Dienste des Nutzers hinter einer Rufnummer unmittelbar zu beenden sind, wenn dieser eine Nachricht mit "Stop" oder "Stopp" sendet, der Nutzer darüber vom Dienstleister aber eindeutig zu informieren ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030056.X02

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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