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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
§ 6 Abs 1 Z 3 UIG 1993 lässt eine Ablehnung der Mitteilung von Umweltinformationen auch nur dann zu, wenn das Informationsbegehren "zu allgemein geblieben ist", was nach dem Wortlaut und Sinn der Norm einen vorherigen Verbesserungsauftrag erforderlich macht. Ausgehend davon wäre dem Beschwerdeführer von der informationspflichtigen Stelle Gelegenheit zu geben gewesen, die von ihm gewünschten Umweltinformationen näher zu präzisieren und ihm dabei (im Sinne der Manuduktionspflicht) die - zum Teil durchaus berechtigten behördlichen - Zweifel an der Zulässigkeit einzelner, von ihm bislang formulierter Fragen bekannt zu geben.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UIG 1993 lässt eine Ablehnung der Mitteilung von Umweltinformationen auch nur dann zu, wenn das Informationsbegehren "zu allgemein geblieben ist", was nach dem Wortlaut und Sinn der Norm einen vorherigen Verbesserungsauftrag erforderlich macht. Ausgehend davon wäre dem Beschwerdeführer von der informationspflichtigen Stelle Gelegenheit zu geben gewesen, die von ihm gewünschten Umweltinformationen näher zu präzisieren und ihm dabei (im Sinne der Manuduktionspflicht) die - zum Teil durchaus berechtigten behördlichen - Zweifel an der Zulässigkeit einzelner, von ihm bislang formulierter Fragen bekannt zu geben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030035.X05Im RIS seit
27.06.2012Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015