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L81507 Umweltschutz TirolNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat ein Informationsbegehren an die BH im Zusammenhang mit der "Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes" gestellt. Sein Auskunftsersuchen betraf daher - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - eine Angelegenheit, die nach dem LuftfahrtG (§§ 58 ff LFG) zu beurteilen und somit in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG). Ausgehend davon bleibt für die Anwendung des Tir UmweltinformationsG 2005 kein Raum und es ist die Berechtigung des gegenständlichen Informationsbegehrens nach den Bestimmungen des UIG 1993 zu prüfen.Der Beschwerdeführer hat ein Informationsbegehren an die BH im Zusammenhang mit der "Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes" gestellt. Sein Auskunftsersuchen betraf daher - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - eine Angelegenheit, die nach dem LuftfahrtG (Paragraphen 58, ff LFG) zu beurteilen und somit in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG). Ausgehend davon bleibt für die Anwendung des Tir UmweltinformationsG 2005 kein Raum und es ist die Berechtigung des gegenständlichen Informationsbegehrens nach den Bestimmungen des UIG 1993 zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030035.X01Im RIS seit
27.06.2012Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015