RS Vwgh 2012/5/24 2009/16/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2012
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht

Rechtssatz

Das Recht des Gesellschafters auf Entnahme seines Gewinnanteils entsteht erst mit Feststellung der Schlussbilanz des betreffenden Geschäftsjahres. Die Gesellschaft ist zur Auszahlung nur verpflichtet, wenn der Gesellschafter die Auszahlung verlangt. Durch ein solches Verlangen wird der Anspruch des Gesellschafters zu einer Gläubigerforderung (vgl. H. Torggler in Straube, HGB3, § 122, Rz 6, mwN). Von der Entstehung dieses Anspruchs auf Gewinnauszahlung zu unterscheiden ist seine Fälligkeit. Zwar kann der einzelne Gesellschafter diesen Zahlungsanspruch jederzeit geltend machen; aber ohne eine solche Geltendmachung ist die Gesellschaft weder zur Zahlung verpflichtet noch dazu berechtigt. Es steht im freien Belieben des Gesellschafters, die Gewinnauszahlung zu verlangen oder durch Verzicht seinen Kapitalanteil zu erhöhen. Ist hingegen dieser Anspruch geltend gemacht worden, so handelt es sich um einen selbständigen Zahlungsanspruch, der abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden kann (Martens in Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, Tz 14f zu § 122).Das Recht des Gesellschafters auf Entnahme seines Gewinnanteils entsteht erst mit Feststellung der Schlussbilanz des betreffenden Geschäftsjahres. Die Gesellschaft ist zur Auszahlung nur verpflichtet, wenn der Gesellschafter die Auszahlung verlangt. Durch ein solches Verlangen wird der Anspruch des Gesellschafters zu einer Gläubigerforderung vergleiche H. Torggler in Straube, HGB3, Paragraph 122,, Rz 6, mwN). Von der Entstehung dieses Anspruchs auf Gewinnauszahlung zu unterscheiden ist seine Fälligkeit. Zwar kann der einzelne Gesellschafter diesen Zahlungsanspruch jederzeit geltend machen; aber ohne eine solche Geltendmachung ist die Gesellschaft weder zur Zahlung verpflichtet noch dazu berechtigt. Es steht im freien Belieben des Gesellschafters, die Gewinnauszahlung zu verlangen oder durch Verzicht seinen Kapitalanteil zu erhöhen. Ist hingegen dieser Anspruch geltend gemacht worden, so handelt es sich um einen selbständigen Zahlungsanspruch, der abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden kann (Martens in Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, Tz 14f zu Paragraph 122,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160321.X03

Im RIS seit

22.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten